Vertragsbedingungen der Firma Erich Heller OHG

1. Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen
  1. Auf die gesamten Rechts- und Vertragsbeziehungen zwischen der Erich Heller OHG und dem Auftraggeber finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (insbesondere zu Preisen und Leistungen), soweit wirksam vereinbart diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Mietrechts über die Anmietung beweglicher Sachen (§§ 535 ff. BGB) Anwendung.
  2. Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für Verträge mit natürlichen Personen und Gruppen, soweit der Vertrag weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB). Diese Vertragsbedingungen gelten auch für Verträge mit gewerblichen oder selbstständigen Auftraggebern, soweit diese den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen (Unternehmer i.S. von § 14 BGB).
  3. Folgende Vertragsbestimmungen gelten nur für Unternehmer als Auftraggeber:
    • a) Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge des Auftraggebers mit der Erich Heller OHG und zwar auch dann, wenn diese Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart, in Bezug genommen oder für anwendbar erklärt worden sind.
    • b) Die Erich Heller OHG und der Auftraggeber vereinbaren für alle künftigen Verträge des Auftraggebers mit der Erich Heller OHG gemäß § 651a Abs. 5 Nr. 3 BGB mit dieser Rahmenvereinbarung, dass die Vorschriften der §§ 651a ff. BGB (Untertitel 4) auf alle Reiseleitungen des Auftraggebers für dessen unternehmerischen Zwecke nicht anwendbar sind. Der Auftraggeber und die Erich Heller OHG vereinbaren, dass die Leistung für unternehmerische Zwecke bestimmt ist, sofern eine Rechnungstellung an die Firma des Aufraggebers erfolgt.
    • c) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben für das Vertragsverhältnis mit der Erich Heller OHG keine Gültigkeit und zwar auch dann nicht, wenn sie vom Auftraggeber für anwendbar erklärt wurden und auch dann nicht, wenn die Erich Heller OHG diesen Bedingungen nicht widerspricht.
  4. Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der Erich Heller OHG anwendbare zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Gewerberechts und des Personenbeförderungsrechts, sowie anwendbare Vorschriften aus Verordnungen der Europäischen Union (insbesondere der Fahrgastrechteverordnung), bleiben durch diese Vertragsbestimmungen unberührt.
2. Vertragsabschluss
  1. Der Auftraggeber kann sein Interesse an der Anmietung eines Busses mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per Telefax und online mit einem entsprechenden Anfrageformular übermitteln.
  2. Die Erich Heller OHG unterrichtet den Auftraggeber auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, die Preise, Leistungen und sonstigen Konditionen. Diese Unterrichtung stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot der Erich Heller OHG an den Auftraggeber dar. Gleichzeitig unterrichtet die Erich Heller OHG den Auftraggeber über die Form einer eventuellen Auftragserteilung.
  3. Mit der Auftragserteilung bietet der Auftraggeber der Erich Heller OHG den Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an. Soweit in der Unterrichtung des BU über die Vertragskonditionen keine bestimmte Form ausdrücklich vorgegeben ist, kann die Auftragserteilung mündlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail, per Telefax erfolgen.
  4. An das mit der Auftragserteilung erfolgende Vertragsangebot ist der Auftraggeber, soweit keine andere Frist ausdrücklich vereinbart ist, 7 Werktage gebunden.
  5. Grundlage des Vertragsangebots des Auftraggebers an die Erich Heller OHG sind die Angaben zum Fahrzeug, zu Preisen und Leistungen in der Unterrichtung über die Vertragskonditionen nach Ziff. 2.2 sowie diese Vertragsbedingungen.
  6. Der Vertrag kommt für die Erich Heller OHG und den Auftraggeber rechtsverbindlich mit Zugang der Auftragsbestätigung der Erich Heller OHG beim Auftraggeber zu Stande.
  7. Unterbreitet die Erich Heller OHG, gegebenenfalls nach vorheriger Klärung der Verfügbarkeit der vom Auftraggeber gewünschten oder in Aussicht genommenen Mietomnibusleistungen, ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot, so kommt der Vertrag abweichend von den Regelungen in Ziff. 2.1 bis 2.3 und 2.5 bis 2.7 wie folgt zu Stande:
    • a) In diesem Fall stellt das Angebot der Erich Heller OHG das verbindliche Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages auf der Grundlage der in diesem Angebot bezeichneten Preise und Leistungen und dieser Vertragsbedingungen dar.
    • b) Der Vertrag kommt rechtsverbindlich dadurch zu Stande, dass der Auftraggeber dieses Angebot ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen in der von der Erich Heller OHG vorgegebenen Form annimmt und der Erich Heller OHG diese Annahmeerklärung innerhalb einer gegebenenfalls von der Erich Heller OHG vorgegebenen Frist zugeht. Die Erich Heller OHG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätet eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen. Die Erich Heller OHG wird davon den Auftraggeber unverzüglich unterrichten.
    • c) Die Erich Heller OHG wird dem Auftraggeber den Eingang seiner Annahmeerklärung bestätigen. Der Vertrag ist in diesem Fall jedoch rechtsverbindlich bereits mit Eingang der Annahmeerklärung des Auftraggebers bei der Erich Heller OHG abgeschlossen und die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages damit nicht vom Zugang dieser Eingangsbestätigung beim Auftraggeber abhängig.
  8. Bei Gruppen, Behörden, Vereinen, Institutionen und Firmen ist Auftraggeber und Vertragspartner der Erich Heller OHG ausschließlich die jeweilige Gruppe, Behörde usw., bzw. der jeweilige Rechtsträger, soweit die Auftragserteilung nicht ausdrücklich für eine andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als Auftraggeber erfolgt oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Auftragserteilung in deren Namen erfolgen soll. Die Person, welche für eine Gruppe, Behörde, einen Verein, eine Institution oder eine Firma den Auftrag erteilt, hat für die Verpflichtungen des Auftraggebers, für den sie handelt, wie für ihre eigenen Verpflichtungen einzustehen, soweit sie diese besondere Einstandspflicht durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat oder nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 179 BGB) als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.
3. Leistungen und Umfang der Vertragspflichten der Erich Heller OHG
  1. Die Leistungspflicht der Erich Heller OHG besteht in der mietweisen Überlassung des Fahrzeugs einschließlich des/der Fahrer(s) zur Personenbeförderung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen. Die Erich Heller OHG schuldet demnach nicht die Beförderung selbst im Sinne eines werkvertraglichen Erfolges.
  2. Der Anlass und/oder der Zweck der vertragsgegenständlichen Beförderung ist ohne diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarung mit der Erich Heller OHG nicht Vertragsgrundlage. Der Wegfall oder die Änderung von Anlass und Zweck (ganz oder teilweise), insbesondere der Wegfall oder Ausfall von Zielorten, Veranstaltungen, Besuchen oder Ähnlichem begründen daher keinen Anspruch des Auftraggebers auf einen kostenlosen Vertragsrücktritt, eine Kündigung, eine Preisreduzierung oder sonstige Anpassungen des Vertrages.
  3. Die Leistungspflicht der Erich Heller OHG umfasst nicht die Beaufsichtigung der Fahrgäste. Bei der Beförderung von Minderjährigen übernimmt die Erich Heller OHG insbesondere keine vertragliche Aufsichtspflicht.
  4. Die Erich Heller OHG trifft keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung von Sachen, die der Auftraggeber oder seine Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklassen; ebenso trifft die Erich Heller OHG keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Auftraggebers und seiner Fahrgäste aufgrund von Pflichtverletzungen der Erich Heller OHG und/oder des Fahrers bezüglich des ordnungsgemäßen Abstellens und des Verschlusses des Busses und der Gepäckfächer sowie diesbezüglicher technischer Mängel des Busses.
4. Leistungsänderungen, Änderungen bezüglich des eingesetzten Fahrzeugs
  1. Änderungen wesentlicher vertraglicher Leistungen, insbesondere eine Änderung des vorgesehenen Fahrzeugtyps, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von der Erich Heller OHG nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.
  2. Die Erich Heller OHG ist verpflichtet, den Auftraggeber über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu informieren.
5. Preise, Zahlung
  1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Im vereinbarten Mietpreis sind die Kosten für Treibstoff, Öl und sonstige Betriebsmittel und die Personalkosten für den/die Fahrer nach Maßgabe der vereinbarten Miet-/Einsatzzeit und der vereinbarten Fahrtstrecke enthalten. Sonstige Zusatz- und Nebenkosten, insbesondere Maut- und Parkgebühren, trägt der Auftraggeber. Die Erich Heller OHG wird den Auftraggeber, soweit möglich, vor Vertragsabschluss über die Art und die voraussichtliche Höhe solcher Zusatz- und Nebenkosten informieren. Sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Fahrer im Preis nicht beinhaltet, so wird die Erich Heller OHG den Auftraggeber hierauf vor Vertragsabschluss (insbesondere im Angebot) hinweisen.
  3. Mehrkosten, die aufgrund vom Auftraggeber gewünschter Leistungsänderungen anfallen, werden zusätzlich berechnet.
  4. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zahlungsfällig. Andere Zahlungsarten als in bar oder durch Banküberweisung sind nur möglich, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlungen in Fremdwährungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
  5. Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben kosten- und spesenfrei zu erfolgen.
  6. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf die Gutschrift auf dem Konto der Erich Heller OHG an.
  7. Sind Vorauszahlungen vereinbart, so gilt, dass die Erich Heller OHG, soweit es zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht, nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und den Auftraggeber mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7. dieser Bedingungen zu belasten.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber
  1. Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur, soweit zwischen der Erich Heller OHG und dem Auftraggeber im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch werden ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, einseitig eine Reduzierung bzw. Änderung der Sitzplatzkapazität, der Einsatzzeit, der Vertragsdauer, der Streckenführung, der Streckenlänge, des vertraglich vorgesehenen Fahrzeugtyps oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen zu verlangen. Stimmt die Erich Heller OHG solchen Veränderungen zu, kommt ein Anspruch auf Minderung des vereinbarten Mietpreises nur bei ersatzweisem Fahrzeugeinsatz in Betracht.
  3. Der Auftraggeber kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Vertragspartner, die Kaufleute oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, haben einen Rücktritt in Schriftform oder in elektronischer Textform zu erklären. Anderen Auftraggebern wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in elektronischer Textform zu erklären.
  4. Im Falle eines Rücktritts hat sich die Erich Heller OHG im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und ohne eine Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen zu bemühen, den vertraglich vereinbarten Bus, bzw. die vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten anderweitig zu verwenden.
  5. Die Erich Heller OHG muss sich auf den Vergütungsanspruch die Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung anrechnen zu lassen. Ist eine anderweitige Verwendung des Busses bzw. der vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten nicht möglich, so bleibt der Anspruch der Erich Heller OHG auf Bezahlung des vollen Mietpreises bestehen. Die Erich Heller OHG muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
  6. Die ersparten Aufwendungen können von der Erich Heller OHG mit einem pauschalen Abzug von 30% des Mietpreises angesetzt werden. Dieser Abzug berücksichtigt ersparte Kraftstoff-, Maut- und Personalkosten.
  7. Dem Auftraggeber bleibt es ausdrücklich vorbehalten, der Erich Heller OHG nachzuweisen, dass ihm kein oder nur ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist und/oder dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher waren als der pauschale Abzug von 30%. Es bleibt dem Auftraggeber außerdem der Nachweis vorbehalten, dass eine anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch genommenen vertraglichen Leistungen (insbesondere ein anderweitiger Einsatz des Busses) seitens der Erich Heller OHG erfolgt ist oder ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterlassen wurde. Im Falle solcher Nachweise hat der Auftraggeber keine oder nur eine entsprechend geringere Entschädigung zu bezahlen.
  8. Der Anspruch der Erich Heller OHG besteht nur dann, wenn die Erich Heller OHG zum Zeitpunkt des Rücktritts zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen bereit und in der Lage war und die Nichtinanspruchnahme nicht auf einem Umstand beruht, den die Erich Heller OHG zu vertreten hat. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht ebenfalls nicht, wenn der Rücktritt darauf zurückzuführen ist, dass die Erich Heller OHG erhebliche und für den Auftraggeber vorbehaltlich der vertraglichen Regelungen nicht zumutbare Leistungsänderungen vorgenommen oder angekündigt hat.
7. Rücktritt und Kündigung durch die Erich Heller OHG
  1. Die Erich Heller OHG kann außer dem in diesen Vertragsbedingungen geregelten Fall eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers
    • vom Vertrag vor Fahrtantritt zurücktreten
    • oder den Vertrag nach Leistungsbeginn (Fahrtantritt) kündigen,
      • a) wenn der Auftraggeber trotz entsprechender Abmahnung der Erich Heller OHG vertragliche oder gesetzliche Pflichten in erheblicher Weise verletzt oder solche Pflichtverletzungen objektiv zu erwarten sind und wenn solche Pflichtverletzungen objektiv geeignet sind, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Leistungen durch die Erich Heller OHG erheblich zu gefährden, zu erschweren oder zu beeinträchtigen. Die Erich Heller OHG ist beim Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Rücktritt bzw. zur Kündigung nur dann berechtigt, wenn der Erich Heller OHG ein Festhalten am Vertrag aufgrund der Pflichtverletzung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers an der Durchführung des Vertrages objektiv nicht zumutbar ist.
      • b) soweit der Auftraggeber und/oder seine Beauftragten und/oder seine Fahrgäste gegen Sicherheitsoder Gesundheitsbestimmungen verstoßen oder in anderer Weise objektiv die Sicherheit des Busses, des Fahrers, der Insassen des Busses oder anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Dritter gefährden,
      • c) wenn die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch unvermeidbarer und unvorhersehbare Umstände wie Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
  2. Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung nach Ziff. 7.1 lit. a) und b) bleibt der Anspruch der Erich Heller OHG auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Die Regelungen in Ziff. 6.5 bis 6.7 gelten entsprechend.
  3. Im Falle einer Kündigung der Erich Heller OHG nach Fahrtantritt aus den in Ziff. 7.1 lit. c) genannten Gründen ist die Erich Heller OHG auf Wunsch des Auftraggebers verpflichtet, die Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur mit einem Bus besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung für die Erich Heller OHG unmöglich oder auch unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers und/oder seiner Teilnehmer unzumutbar ist. Entstehen bei einer solchen Kündigung Mehrkosten für die Rückbeförderung als solche, so sind diese vom Auftraggeber und von der Erich Heller OHG je zur Hälfte zu tragen. Anderweitige Mehrkosten, insbesondere Kosten für eine zusätzliche Verpflegung oder Unterbringung (Beherbergung) der Fahrgäste des Auftraggebers, trägt der Auftraggeber.
  4. Kündigt die Erich Heller OHG den Vertrag aus den in Ziff. 7.1 lit. c) genannten Gründen, so steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen zu. Für die verbleibenden Tage des ursprünglichen Mietzeitraums nach Kündigung gelten Ziffer 6.5 ff. entsprechend.
8. Beschränkung der Haftung der Erich Heller OHG
  1. Die Haftung der Erich Heller OHG bei vertraglichen Ansprüchen ist, ausgenommen die Haftung für Sachschäden, für die Ziff. 8.2 gilt, auf den 10-fachen Mietpreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht,
    • a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Erich Heller OHG oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Erich Heller OHG beruhen,
    • b) für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Erich Heller OHG oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Erich Heller OHG beruhen,
    • c) für typische und vorhersehbare Schäden aus der fahrlässigen Verletzung von Hauptleistungspflichten der Erich Heller OHG
  2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je befördertem Gepäckstück 1.000,- € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
9. Pflichten und Haftung des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und seiner Fahrgäste, Mängelrügen (Beschwerden)
  1. Dem Auftraggeber obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.
  2. Anweisungen des Fahrers oder sonstiger Mitarbeiter der Erich Heller OHG ist seitens des Auftraggebers, seiner Reiseleiter oder sonstiger Beauftragten und seiner Fahrgäste Folge zu leisten,
    • a) soweit sich diese Anweisungen auf die Durchführung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Inland und Ausland, insbesondere auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Einreisevorschriften beziehen,
    • b) soweit solche Anweisungen objektiv berechtigt sind, um einen ordnungsgemäßen Fahrtablauf zu ermöglichen oder sicherzustellen,
    • c) soweit die Anweisungen dazu dienen, unzumutbare Beeinträchtigungen für den Fahrer und/oder die Fahrgäste zu verhindern oder zu unterbinden.
  3. Der Auftraggeber haftet selbst, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit seinen Fahrgästen, Reiseleitern oder Beauftragten für Sach- oder Vermögensschäden der Erich Heller OHG, die durch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragte verursacht wurden, insbesondere Schäden am Fahrzeug, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Auftraggebers ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der Auftraggeber nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragten den Schaden zu vertreten haben.
  4. Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Der Auftraggeber hat, insbesondere durch entsprechende ausdrückliche schriftliche oder mündliche Informationen an seine Fahrgäste und durch entsprechende Instruktion seiner Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten, die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften durch die Fahrgäste sicherzustellen.
  5. Fahrgäste, die trotz Ermahnung den sachlich – insbesondere nach den vorliegenden Bestimmungen – begründeten Anweisungen des Fahrers oder sonstigen Beauftragten der Erich Heller OHG nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen und aus dem Bus gewiesen werden, wenn durch die Nichtbefolgung der Anweisungen
    • a) eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Inland oder im Ausland eintritt oder andauert,
    • b) Sicherheitsvorschriften verletzt werden,
    • c) die Sicherheit der Fahrgäste auch ohne eine Verletzung von Sicherheitsvorschriften objektiv gefährdet oder beeinträchtigt wird,
    • d) eine ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt objektiv erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird,
    • e) die Fahrgäste erheblich in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden
    • f) aus anderen erheblichen Gründen die Weiterbeförderung für die Erich Heller OHG auch unter Berücksichtigung der Interessen des betroffenen Fahrgastes an der Weiterbeförderung objektiv unzumutbar ist.
  6. Im Falle eines berechtigten Ausschlusses von der Beförderung besteht ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Regressansprüche des Auftraggebers gegenüber der Erich Heller OHG nicht.
  7. Mängelrügen (Beschwerden) über die Art und Weise der Durchführung der Fahrt und/oder das eingesetzte Fahrzeug und/oder die Fahrweise oder das Verhalten des Fahrers oder sonstiger Beauftragter sowie über die Mängel sonstiger vertraglicher Leistungen der Erich Heller OHG sind zunächst an den Fahrer oder die sonstigen Beauftragten der Erich Heller OHG zu richten. Der Auftraggeber hat seine Reiseleiter oder sonstigen verantwortlichen Beauftragten anzuhalten, unabhängig davon, ob entsprechende Beschwerden durch die Fahrgäste selbst erfolgen oder bereits erfolgt sind, entsprechende Mängelrügen gegenüber dem Fahrer oder sonstigen Beauftragten der Erich Heller OHG vorzunehmen.
  8. Der Fahrer oder sonstige Beauftragte der Erich Heller OHG sind angehalten und berechtigt, begründeten Mängelrügen abzuhelfen. Sie sind berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn diese Abhilfe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Im Falle einer solchen Verweigerung der Abhilfe bleiben Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Minderung des Preises oder auf Schadensersatz unberührt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Er hat seine Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten vor Beginn der Fahrt zu einem entsprechenden Verhalten anzuhalten.
10. Verjährung
  1. Vertragliche Ansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Erich Heller OHG oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Erich Heller OHG beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Erich Heller OHG oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Erich Heller OHG beruhen.
  2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
  3. Die Verjährung nach Ziff. 10.1 und 101.2 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber vom Anspruchsgrund und die Erich Heller OHG als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
  4. Schweben zwischen dem Auftraggeber und dem Busunternehmen Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Auftraggeber oder die Erich Heller OHG die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
  5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen, insbesondere aus der Haftung der Erich Heller OHG oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeugund des Personenbeförderungsrechts, unberührt. Gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer sind, gilt dies nur insoweit, als auch mit diesen abweichende Vereinbarungen nicht zulässig sind.
11. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona- Virus)
  1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Mietomnibusleistungen durch die Erich Heller OHG stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
  2. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung ein Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder unzumutbarer Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen zur Durchführung von Reisen ausgeschlossen ist.
  3. Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Erich Heller OHG bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten und alle Fahrgäste anzuweisen, im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Geschäftsstelle der Erich Heller OHG und den Fahrer unverzüglich zu verständigen.
  4. Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt der Erich Heller OHG vereinbart, dass die Beförderung der vertraglich vereinbarten maximalen Personenanzahl (ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die zugelassenen Maximalkapazität an Reisegästen des vereinbarten Busses) zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nach denen für die Mietomnibusfahrt geltenden behördlichen Auflagen jederzeit zulässig ist.
12. Informationen über die Verbraucherstreitbeilegung
Die Erich Heller OHG nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil.
13. Rechtswahl und Gerichtsstand
  1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der Erich Heller OHG findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
  2. Soweit bei Klagen des Auftraggebers gegen die Erich Heller OHG im Ausland für die Haftung der Erich Heller OHG dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Auftraggebers, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
  3. Der Auftraggeber kann die Erich Heller OHG nur an dessen Sitz verklagen.
  4. Für Klagen der Erich Heller OHG gegen den Auftraggeber ist der Wohn-/Geschäftssitz des Auftraggebers maßgebend. Für Klagen gegen Auftraggeber, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand München vereinbart.
  5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
    • a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der Erich Heller OHG anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Auftraggebers ergibt oder
    • b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Auftraggeber angehört, für den Auftraggeber günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

Manfred Graf

Geschäftsführer der Erich Heller OHG

Silvia Graf

Geschäftsführerin der Erich Heller OHG

Kontaktdaten

Erich Heller OHG

Friedenspromenade 100

81827 München

Tel.: 089 / 430 42 57

Fax: 089 / 439 55 33